General terms and conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von PRISMA erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von den gegenständlichen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur im Falle gesonderter schriftlicher Bestätigung und Anerkennung durch PRISMA.
Angebote erfolgen freibleibend, ebenso mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen welcher Art auch immer, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Leistungs- und Verwendbarkeitsangaben.
2. Lieferungs- und Leistungsumfang
Gegenstand der Lieferungen und Leistungen von PRISMA können im wesentlichen sein:
individuelle Software-Entwicklung,
Lieferung von Standardsoftware,
Consulting und Projektentwicklung
Projektdurchführung,
Internetpräsentationen
sowie sämtliche mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie insbesondere Wartung und Aktualisierung von Daten.
Grundlage aller Leistungen von PRISMA ist die vom Auftraggeber schriftlich erstellte Leistungsanforderung beziehungsweise der schriftlich erteilte Auftrag sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Unterlagen und allfälligen Hilfsmittel. Dazu zählen insbesondere auch Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber jeweils nach Art und Umfang zeitgerecht, vollständig und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Die Erstellung einer individuellen Leistungsanforderung oder einer Leistungsanalyse, die individuelle Datenermittlung, Datenerfassung und Datenverarbeitung durch PRISMA selbst ist gesondert zu beauftragen.
Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen Leistungsbeschreibungen und dergleichen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt, Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Versendungen erfolgen in der dafür jeweils handelsüblichen Standardverpackung.
3. Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungsarten
3.1. Individuelle Software-Entwicklung
PRISMA liefert dem Auftraggeber die für ihn entwickelte Software oder Internetpräsentation in maschinenlesbarer Form auf Datenträger oder übermittelt sie online, jeweils kompatibel mit den vom Auftraggeber bekannt gegebenen Systemanforderungen.
Ferner stellt PRISMA die jeweils notwendige Installationsanleitung sowie sämtliche für die Installation notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
Die Installation und laufende Wartung oder Aktualisierung der Software oder der Internetpräsentation sowie die Einschulung und allfällig laufende Schulung des Bedienpersonals durch PRISMA erfolgt nur auf gesonderten Auftrag und gesonderte Verrechnung.
Die von PRISMA gelieferten Produkte entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass es auch nach dem jeweils gültigen Stand der Technik nicht möglich ist beziehungsweise sein wird, diese Produkte so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen völlig fehlerfrei arbeiten.
3.2. Lieferung von Standardprogrammen
Die Lieferung von Standardprogrammen erfolgt nach dem für das jeweilige Programm von PRISMA zugesagten Leistungsumfang. Der Auftraggeber bestätigt bei Bestellung des Standardprogramms dessen Leistungsumfang und Kompatibilität zu kennen beziehungsweise von PRISMA über die Inhalte und Anforderungen des Standardprogramms, insbesondere für die dafür erforderliche Systemumgebung informiert worden zu sein.
Ferner stellt PRISMA die jeweils notwendige Installationsanleitung sowie sämtliche für die Installation notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
Die Installation und laufende Wartung oder Aktualisierung der Software sowie die Einschulung und allfällig laufende Schulung des Bedienpersonals durch PRISMA erfolgt nur auf gesonderten Auftrag und gesonderte Verrechnung.
Die von PRISMA gelieferten Programme entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass es auch nach dem jeweils gültigen Stand der Technik nicht möglich ist beziehungsweise sein wird, Softwareprodukte so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen völlig fehlerfrei arbeiten.
3.3. Consulting und Projektentwicklung
Beratungsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Daten erbracht. Auf der Grundlage dieser Informationen werden auch Kosten-Nutzen-Einschätzungen für den Einsatz individueller Lösungen, insbesondere der damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Software vorgenommen. Eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung ist damit nicht verbunden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass PRISMA sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beratungsleistung erforderlich sind oder von PRISMA als erforderlich angesehen werden.
Allfällige Unterlagen und schriftliche Dokumentationen werden – soweit vereinbart - nach Abschluss der Beratungsleistung dem Auftraggeber ausgehändigt.
Sofern der Auftraggeber für die Beratungsleistungen eine gesonderte Vergütung zu bezahlen hat, steht PRISMA ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich der Vergütung durch den Auftraggeber zu.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages beziehungsweise der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, verpflichtet sich PRISMA, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung beziehungsweise den Auftrag nicht entsprechend, beziehungsweise schafft nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, so ist PRISMA berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages abzulehnen beziehungsweise vom Auftrag gänzlich zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PRISMA aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer einseitig nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber oder fällt die Unmöglichkeit der Ausführung überhaupt in die Sphäre des Auftraggebers so haftet der Auftraggeber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den entgangenen Gewinn von PRISMA.
3.4 Projektdurchführung
Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung oder der Steuerung von Projekten der raumbezogenen Informationsverarbeitung (Datenermittlung, Datenverarbeitung oder Datenaufbereitung) sowie der Übernahme einzelner spezialisierter Arbeitsschritte innerhalb derartiger Projekte werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Auftraggeber jeweils zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen beziehungsweise von PRISMA allfällig selbst im Rahmen von Consulting- oder Projektentwicklungsleistungen erarbeiteten Informationen und Unterlagen erbracht.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass PRISMA sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Projektdurchführung erforderlich sind oder von PRISMA als erforderlich angesehen werden.
PRISMA liefert dem Auftraggeber die Projektprodukte in maschinenlesbarer Form auf Datenträger oder übermittelt sie online oder in analoger Form, jeweils wie mit dem Auftraggeber vereinbart.
Allfällige Unterlagen und schriftliche Dokumentationen werden – soweit vereinbart - nach Abschluss des Projektes dem Auftraggeber ausgehändigt.
Sofern der Auftraggeber für die im Zuge der Projektdurchführung vereinbarten Lieferungen und Leistungen eine gesonderte Vergütung zu bezahlen hat, steht PRISMA ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich der Vergütung durch den Auftraggeber zu.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages beziehungsweise der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, verpflichtet sich PRISMA, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung beziehungsweise den Auftrag nicht entsprechend, beziehungsweise schafft nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, so ist PRISMA berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages abzulehnen beziehungsweise vom Auftrag gänzlich zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PRISMA aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer einseitig nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber oder fällt die Unmöglichkeit der Ausführung überhaupt in die Sphäre des Auftraggebers so haftet der Auftraggeber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den entgangenen Gewinn von PRISMA.
4. Liefertermine, Teillieferungen und Leistungsabnahme
Die von PRISMA angegebenen Lieferzeiten sind Cirkazeiten. PRISMA ist jedoch bestrebt, die vereinbarten Termine und Lieferzeiten möglichst genau einzuhalten. Voraussetzung für die Einhaltung der zugesagten Liefertermine ist, dass PRISMA allfällige für den Auftrag notwendige Zulieferungen rechtzeitig erhalten hat, der Auftraggeber zu den von PRISMA geforderten Terminen alle notwendigen Vorarbeiten und Unterlagen beziehungsweise Informationen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Daten, Angaben und Informationen beziehungsweise zur Verfügung gestellte Unterlagen des Auftraggebers entstehen und von PRISMA nicht zu vertreten sind, hat der Auftraggeber zu tragen. Sofern Aufträge in Einzelleistungen teilbar sind, ist PRISMA berechtigt, Teillieferungen beziehungsweise Teilleistungen zu erbringen und zu verrechnen.
Gerät PRISMA in Leistungsverzug, so haftet PRISMA für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Auftraggebers nur, wenn der Verzug aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch PRISMA verursacht wurde und der Auftraggeber PRISMA eine Nachfrist von zumindest 6 Wochen gesetzt hat.
Für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt ist PRISMA berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Vertragsparteien können jedoch von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückgetreten, wenn ein Ereignis höherer Gewalt zu einer Lieferverzögerung von mehr als 6 Monaten über die vereinbarte Frist hinausgeht. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind wechselseitig ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat den Empfang der vollständigen Lieferung unverzüglich schriftlich zu bestätigen oder gegebenenfalls Schäden oder Minderleistungen sowie Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die gelieferten Waren und Leistungen gelten als mängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen die Lieferung beziehungsweise Leistung schriftlich gegenüber PRISMA rügt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die jeweiligen Preise verstehen sich – soweit nichts anderes angegeben oder gesondert vereinbart ist - als Euro-Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen konkreten Auftrag und verstehen sich ab Geschäftssitz von PRISMA. Die Kosten von Programmträgern, allfälligen Vertragsgebühren sowie alle über den jeweils vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsumfang hinausgehenden Lieferungen oder Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei der Lieferung von Standardprogrammen gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Listenpreise, die PRISMA dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat. In den Preisen eingeschlossen ist die allfällige handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes, Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren und die Kosten für allfällige vom Auftraggeber gewünschten Nebenleistungen. Vom Auftraggeber bestellte Nebenleistungen werden nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen, die dem Auftraggeber ebenfalls bekannt sind, verrechnet. Abrechnungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von PRISMA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsausgaben werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Die Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Die von PRISMA gelegten Rechnungen sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. PRISMA ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen, insbesondere bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 15% p.a. sowie Zinseszinsen verrechnet. Gerät der Auftraggeber mit zumindest zwei Teilzahlungen in Verzug, ist PRISMA darüber hinaus berechtigt, den Gesamtrechnungsbetrag für den gesamten Auftrag sofort fällig zu stellen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung beziehungsweise Vertragserfüllung durch PRISMA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele berechtigt PRISMA darüber hinaus allfällig laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung oder Gewährleistungsansprüchen beziehungsweise Bemängelungen zurückzuhalten. Wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
6. Gewährleistung
PRISMA leistet dafür Gewähr, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen die jeweils gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben sowie die allfällig ausdrücklich zugesagten Beschaffenheiten aufweisen. Eine Gewährleistung für Prospekte und Werbeaussagen welcher Art auch immer, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Leistungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie öffentliche allgemeine Äußerungen ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Versand der Ware von PRISMA beziehungsweise mit dem Abschluss der beauftragten Leistung. Mängelrügen sind nur dann gültig, wenn sie unverzüglich, jedoch spätestens binnen 2 Wochen PRISMA nachweisbar schriftlich angezeigt wurden. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung anzuzeigen. Mängelrügen sind überdies nur dann gültig, wenn es sich um einen reproduzierbaren Mangel handelt und dieser vom Auftraggeber entsprechend schriftlich dokumentiert ist.
Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Auftraggeber hat PRISMA das Wahlrecht, den Mangel entweder durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch zu beheben oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers und damit die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) kann nur dann erfolgen, wenn der Auftraggeber PRISMA bereits erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Mängelbehebung gesetzt hat und die Auflösung des Vertrages angesichts des geltend gemachten Mangels nicht unverhältnismäßig ist.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Auftraggeber nicht, das vereinbarte Entgelt oder Teile davon zurückzuhalten.
Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Produkte oder Produktkomponenten ist, beziehen sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nur auf die jeweils beauftragte Änderung oder Ergänzung, wobei eine allfällige Gewährleistung für das ursprüngliche Produkt dadurch nicht wieder auflebt.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber PRISMA nicht alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Zutritt zum Unternehmen des Auftraggebers der dazu erforderlichen technischen Ausstattung und Hilfsmittel ermöglicht, der Mangel auf Fehler, Störungen oder Schäden die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormaler Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen oder auf Transportschäden zurückzuführen ist. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen überdies für Produkte, die durch den Auftraggeber selbst beziehungsweise Dritte nachträglich verändert oder ergänzt werden.
Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn die Mängel durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstanden sind, der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von PRISMA nicht befolgt, der Auftraggeber oder hiezu nicht berechtigte Dritte in die vertraglichen Produkte beziehungsweise Leistungen eingegriffen haben oder Änderungen vorgenommen haben oder Materialien verwendet worden sind, die nicht den von PRISMA vorgegebenen Spezifikationen entsprechen.
7. Haftung
PRISMA haftet lediglich für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Wird von PRISMA eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten, so ist die Haftung der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von PRISMA beschränkt. In diesem Fall gewährt PRISMA dem Auftraggeber auf Anforderung Auskunft über die Höhe und Umfang der Versicherungspolizze.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber PRISMA, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
Auf die gesetzlichen Haftungsausschlüsse gemäß §§ 13-17 ECG wird ausdrücklich hingewiesen und diese vereinbart.
8. Urheber- und Nutzungsrechte
Sämtliche Urheberrechte an den vereinbarten Lieferungen und Leistungen stehen ausschließlich PRISMA beziehungsweise deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Leistungen, insbesondere Software nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen sowie im Einzelfall ausdrücklich vereinbarten Zwecken und nur für die im Vertrag genannte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Der Auftraggeber erwirbt lediglich Werknutzungsrechte, eine Verbreitung der Lieferung und Leistung durch den Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PRISMA erlaubt.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software oder Erbringung der Leistung werden keine wie auch immer gearteten Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von PRISMA oder deren Lizenzgebern zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall der Auftraggeber volle Genugtuung zu leisten hat.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur mit Zustimmung von PRISMA und nur unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder dritter Personen enthalten ist und dass sämtliche Urheberrechts- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Softwareprodukten die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so ist dies vom Auftraggeber gegen gesonderte Kostenvergütung eigens zu beauftragen.
9. Rechte Dritter
Sollten durch den Einsatz und die Nutzung der von PRISMA erbrachten Lieferungen und Leistungen Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte dritter Personen verletzt werden, oder dritte Personen eine solche Verletzung behaupten, so verpflichtet sich der Auftraggeber, PRISMA davon unverzüglich zu unterrichten und im Einvernehmen mit PRISMA solchen Ansprüchen außergerichtlich beziehungsweise gerichtlich entgegenzutreten. PRISMA wird den Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften unterstützen.
Sollte der Auftraggeber durch die Vollziehung allfälliger gerichtlicher Entscheidungen zur Unterlassung der Nutzung der von PRISMA erbrachten Lieferungen und Leistungen trotz entsprechender Abwehrmaßnahmen verpflichtet werden, so verpflichtet sich PRISMA im Falle eines groben Verschuldens, auf eigene Kosten gleichwertige Ersatzlösung zu liefern, die dem Kunden ein Weiterarbeiten ermöglichen.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten allfällig vereinbarte Vergleichszahlungen sowie die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleiches entstandenen Rechtsberatungskosten übernimmt PRISMA nur dann, wenn PRISMA einem derartigen Vergleich vorher zugestimmt hat und PRISMA an der Rechteverletzung ein grobes Verschulden trifft.
10. Rücktrittsrechte
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn PRISMA vorsätzlich oder grob fahrlässig vereinbarte Lieferzeiten wesentlich überschreitet und innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Das Rücktrittsrecht für beide Vertragsparteien besteht im Falle der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit oder des Unmöglichwerdens der Vertragserfüllung.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen oder Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von PRISMA liegen entbinden PRISMA von der Lieferverpflichtung beziehungsweise gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von PRISMA möglich und hat PRISMA das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.
PRISMA ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber bei Teilzahlungsvereinbarung mit zumindest zwei Teilzahlungen in Verzug geraten ist, über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels Vermögens abgewiesen wird sowie bei jeder groben und schuldhaften Vertragsverletzung durch den Auftraggeber.
Der Rücktritt ist nur dann gültig, wenn er mittels eingeschriebenen Briefes dem jeweiligen Vertragspartner angezeigt wurde und dem Vertragspartner eine entsprechende Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt wurde.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
PRISMA verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die von diesem ausdrücklich als solche gekennzeichnet an PRISMA weitergegeben werden, streng vertraulich zu behandeln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Dies gilt auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Unternehmen, die PRISMA im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt geworden sind und ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurden. Soweit PRISMA bei der Durchführung eines Auftrages Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, wird PRISMA diese streng vertraulich behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der geforderten Beratungsleistungen verwenden.
Der Auftraggeber hat alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf PRISMA oder auf Dritte, die im Zusammenhang mit dem oder der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistung stehen, streng vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht ohnehin um Offenkundiges handelt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Software und Programme sowie Lieferungen und Leistungen von PRISMA gegen vertragswidrige Nutzung zu schützen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
12. Besondere Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
12.1. Gewährleistung und Haftung
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist in der Dauer von 2 Jahren gilt als vereinbart. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von PRISMA ist ausgeschlossen, es sei denn, PRISMA hätte eine zur Bearbeitung übernommene Sache beschädigt.
12.2. Rücktrittsrecht
Gemäß § 5e KSchG kann der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Werktagen ab der Lieferung der bestellten Ware von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist nachweislich abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen über Softwareprodukte oder Programme, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen PRISMA und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der undurchführbaren oder rechtsunwirksamen Bedingung tritt diejenige wirksame, die dem von den Parteien gewollten Vertragszweck am nächsten kommt.